Vergütungssätze nach EEG

Die Vergütungssätze sind je nach Datum der Inbetriebnahme einer Neuanlage, Photovoltaik-Leistung und Art der Einspeisung unterschiedlich hoch. Nach Beantragung gelten sie 20 Jahre lang. Vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2025 gilt:


Leistungsteil / kWp        Teileinsp.            Volleinspeis.

bis 10 kWp            7,94 ct/kWh      12,60 ct/kWh

>10 bis 40 kWp     6,88 ct/kWh      10,56 ct/kWh

> 40 bis 100 kWp   5,62 ct/kW        10,56 ct/kWh

 

Es wird anteililig verreichnet (siehe Beispielrechnung unten).

 

Neuanlagen erhalten ab 1. Aug. 2025 je nach Anmeldedatum eine pro Halbjahr um 1% kleinere Vergütung.

 

Die Einspeisevergütung ab 1. August 2025 ist z.B.

Leistung/kWp        Teileinsp.            Volleinspeis.

bis 10 kWp            7,86 ct/kWh      12,48 ct/kWh

>10 bis 40 kWp     6,81 ct/kWh      10,46 ct/kWh

 

 

Beispielrechnung:

 

für die Einspeisevergütung bei einer PV-Anlage mit 15 kWp, wo der Solarstrom teils im Haushalt verbraucht wird und teils ins Netz fließt: Für die ersten 10 kWp gibt es 7,94 Cent pro Kilowattstunde, für die verbleibenden 5 kWp sind es 6,88 Cent je Kilowattstunde. Die durchschnittliche Einspeisevergütung liegt in diesem Fall somit bei 7,59 Cent pro Kilowattstunde

Wollen sie jeden Tag Einspeise Vergütungen mit eigener Photovoltaikanlage erhalten und inbseondere ihren eigenen Strombedarf weitgehen aus Sonne selbst decken? Dann melden Sie sich bei uns.

Einspeisevergütung nach 20 Jahren

Nach 20 Jahren haben Betreiber älterer Photovoltaik-Anlagen keinen Anspruch mehr auf eine EEG-Förderung. Wer eine Ü20-PV-Anlage betreibt, die noch sicher funktioniert und ausreichend leistungsfähig ist, darf seinen Strom zwar weiter ins Netz einspeisen. Es gibt aber weniger Geld als bei der vorherigen Einspeisevergütung und keinen Fixbetrag mehr für mehrere Jahre. Wer deshalb von Voll- auf Teileinspeisung umstellen will, muss seinen Netzbetreiber informieren.

Die Vergütung für ausgeförderte Altanlagen, die der jeweilige Netzbetreiber zahlt, richtet sich nach dem Börsenstrompreis, dem sogenannten Jahresmarktwert Solar. Für 2024 beträgt dieser 4,6 ct/kWh. Es gibt maximal 10 Cent pro Kilowatt­stunde. Davon gehen noch Vermarktungskosten des Netzbetreibers ab, derzeit 1,8 ct/kWh, – nutzt der Haushalt einen Smart Meter, nur die Hälfte.

Solarspitzengesetz & Energiemanagement: Wie sie Vergütungs-Einbußen vermeiden

An Sonnenstarken Tagen im Sommer kommt es zunehmen vor, dass mehr Leistung durch  Photovoltaikanlagen erzeigt wird, als in in Deutschland in diesem Moment verbraucht wird (*).

 

Am 25. Februar 2025 trat deshalb das sogenannte Solarspitzengesetz (Genau: "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen") in Kraft. Neben diversen anderen Neureglegung ändern sich auch einige Randbedingungen für die Vergütung von neuen PV-Anlagen.

 

  1. Ohne Smartmeter: Leistungsbegrenzung auf 60%: Neue PV-Anlagen, die nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, müssen , solange noch keine Smartmeter installiert wurde, neu installierte PV-Anlagen < 100 kWp (mit Ausnahme von Steckersolaranlagen bis 2 kWp) die Einspeiseleistung auf 60 % der installierten Leistung begrenzen (§ 9 Absatz 2 EEG)

    Die Smart Meter werden unter #bestimmertn Vorraussetzungen verpflichtend von Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber eingebaut (keine Wahlmöglichkeit) und erlauben u.a. eine Echtzeiterfassung der Stromzählerwerte jedes Haushalts und andererseits in Zusammenwirken mit einer Steuerbox eine Abregelung der im Haushalt installierten Verbraucher und Erzeuger.
     

  2. Mit Smartmeter: Nullvergütung bei negativen Strompreisen: Neue PV-Anlagen, die nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, erhalten keine Vergütung mehr für Zeiten, in denen der Börsenstrompreis negativ ist (§ 51 EEG) - wenn schon ein Smart Meter installiert ist. Solange noch kein Smartmeter verbaut ist, gilt die nachfolgende Regelung. 
    (# Es gibt zwar eine Nachholzeit für Nullvergütung, aber erst nach 20 JAhren (Zeiten, in denen die Nullvergütung greift, können im Anschluss an die übliche 20-jährige Förderperiode nachgeholt werden. Ein ausgeklügelter Kompensationsmechanismus (§ 51a EEG) stellt sicher, dass Anlagen trotz der zeitweisen Nullvergütung wirtschaftlich bleiben.)
     

Ohne brauchbares EMS kann dies bei Fall 2 (mit Smartmeter) immer häufiger zu der Situation führen, dass Sie Vormittags keine/weniger Vergütung erhalten weil ja zunächst der Speicher mit Stromüberschuss aufgeladen wird - und Nachmittags auch keine Vergütung mehr erhalten, wenn wegen Netz-Stromüberschuss die Strompreise neagtiv sind. Durch gesetzlich vorgeschriebene das Smart-Meter Rollout sollten Sie ab ca 2026 von Fall 2 ausgehen.

 

Bei Fall 1 (ohne Smartmeter) erhalten sie zwar übergangsweise noch eine Vergütung auch zu negativen Strompreisen, aber nur für den Leistungsanteil bis 60% der installierten PV Leistung. Die Solarspitzen oberhalb 60% um die Mittagszeit werden also nicht vergütet (und mitelfristig auch abgeregt). Wenn Ihr Speciher dann aber schon voll ist, können  Sie diese Solarspitze natürlich nicht mehr wegspeichern und verlieren diese Energie.

 

Ohne geeignetes EMS: Vergütungsverluste bis 9%.

Die Vergütungsverluste ohne EMS durch die Nullvergütung bei Solarstromspitzen liegen derzeit geschätzt bei 9% (#). 

 

 

 

 

(*)

Da sich nicht mit dem Energieverteilnetz "abstimmen, drückt jeder einzelne Wechselrichter seinen Strom" in das Verteilnetz, unabhängig vom Bedarf (die interne Regelung erhöht dafür den "Druck" (=elektrische Spannung) am Netzanschlusspunkt marginal soweit, dass der Strom richtung Netz fließt,

 

Das das alle Photovoltaikanlagen so machen, kann das dazu führen, dass mehr Leistung ins Netz fließt, als durch Verbraucher in Deutschland abgenommen wird. Der überschüssige Strom muss z.B. ins Ausland "verschoben" werden. 

 

 

Interessiert an einer Photvoltaikanlage, die das Netz schont praktisch keine Ertragseinbußen durch das Solarspitzengesetz hat? Dann melden Sie sich bei uns.

Was ist Direktvermarktung?
Bei der Direktvermarktung wird der erzeugte Solarstrom nicht mehr pauschal über die EEG‑Einspeisevergütung vergütet, sondern direkt an der Strombörse verkauft – meist über einen spezialisierten Direktvermarkter. Der Anlagenbetreiber erhält dabei den aktuellen Marktpreis plus eine sogenannte „Marktprämie“ vom Netzbetreiber.

 

Obwohl die Strompreise hier auch auf Null und sogar negative Werte abfallen können, können Sie durch geschickte Steuerung der Einspeisung zu Hochtarif-zeiten typisch merklich höhere Erträge für Ihren verkaufen Strom erreichen, als bei Nutzung der derzeitgen EEG Vergütung.


Entscheidend ist natürlich eine geeignete Steuerung, wann Sie wieviel Strom verkaufen. Ein geeignetes Energiemanagemantsystem (EMS) kann die dafür notwendige Steuerung der Einspeisung übernehmen (mehr Strom zu zu Börsen-Hochpreis-Zeiten verkaufen).

 

 

Gesetzliche Grundlage:
Die Direktvermarktung wurde mit der EEG‑Novelle 2012 eingeführt.
Seit dem EEG 2021 ist die Direktvermarktung verpflichtend für neue Anlagen ab 100 kWp (§ 21b EEG). Für kleinere Anlagen bleibt sie freiwillig, kann sich aber durch Markterlöse rechnen.


 

 

Vorteile der Direktvermarktung 

  • Höhere Einnahmen: Im Vergleich zur fixen EEG‑Vergütung kann die Direktvermarktung schätzungsweise zu einer Umsatzsteigerung von ca. 10–30 % führen. Der tatsächliche Mehrertrag hängt von Marktpreis, Vermarktungsstrategie und Eigenverbrauch ab.
  • Marktprämie: Diese gleicht die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Marktwert (monatlich ermittelt) und dem EEG‑Förderanspruch aus. So sichern Sie mindestens Ihre bisherige Vergütung und profitieren bei höheren Börsenpreisen zusätzlich.


 

Was das EMS noch berücksichtigen muss

Die Preisverläufe am sogenannten Day-Ahead-Market werden Nachmittags für den Folgetag bekannt gegeben. Das EMS muss aber dennoch dafür sorgen, dass Sie keinen Strom z.B. aus dem Speicher verkaufen, wenn aufgrund Ihrer Verbrauchsprognose und ggf. der Wetterprognose absehbar ist, dass Sie diesen später noch für Ihren Eigenbedarf benötigen.

Ansonsten kann es sinnvoll sein Strom auch aus Ihrem Speicher zum Preishoch verkaufen. Im neuen EEG (seit 2025) wird die Möglichkeit des Stromverkaufs aus dem eigenen Speicher explizit ermmöglicht. Sie können den Speicher sogar aus dem Netz zu Null -oder Negativ Preisen beladen und dann später bei Hochpreisen verkaufen. Alles automatisch.

 

Zusätzliche Kosten:

 

Die Vermarktungsgebühren liegen meist bei etwa 0,2–0,6 ct/kWh oder als monatliche Pauschale.

Die Aufwendungen werden jedoch in der Regel bei weitem durch die höheren Direktvermarktungs‑ Einnahmen ausgeglichen.

 

 

Fazit:

Direktvermarktung ist ein zukunftsfähiges Modell – verpflichtend für große Anlagen, aber auch für kleinere wirtschaftlich attraktiv. Mit einem guten EMS lassen sich die Einnahmen um 10–30 % steigern. 

 

Alle ab dem 1.1.2024 Inbetrieb genommenen steuerbaren Verbrauchs­ein­rich­tungen (SteuVE) mit einer Verbrauchs-Leistung >4,2 kW, z.B. Wärmepumpen und Wallboxen, müssen durch den Netzbetreiber fernsteuerbar sein. 

 

Was sind steu­er­bare Verbrauchs­ein­rich­tungen laut § 14a EnWG?

 

Nicht-öffent­lich zugäng­liche Lade­punkte für Elek­tro­fahr­zeuge (Wallboxen)

Wärme­pumpen unter Einbe­zie­hung etwaiger Zusatz­heiz­vor­rich­tungen (Elek­tro­hei­zungen)

Anlagen zur Erzeu­gung von Raum­kälte (Ausge­nommen sind z.B. gewerb­liche Anlagen, ausge­nommen Prozess­wärme und -kälte, Lebens­mit­tel­la­ge­rung etc.) 

Anlagen zur Spei­che­rung elek­tri­scher Energie (Strom­spei­cher) hinsicht­lich Strom­be­zugs­rich­tung

 

Verbrau­cher sind steue­rungs­pflichtig, wenn sie einen maxi­malen Leis­tungs­bezug von mehr als 4,2 kW haben

der Anschluss am Nieder­span­nungs­netz erfolgt die Inbe­trieb­nahme ab dem 01.01.2024 geschehen. 

 

 

Selbst wenn eine vorhandene Photovoltaikanlage beispielsweise den Leistungsbedarf einer Wärmepumpe noch komplett abdecken könnte, würde die Wärmepumpe - ohne vorhandenes EMS - dann auf 4,2 kW abgeregelt werden, weil der Steuerbefehl direkt an die Wärmepumpe - und nicht den Netzanschlusspunkt der gesammten Anlage geht. 

 

§ 14a EnWG unter­scheidet zwischen zwei Steue­rungs­va­ri­anten:

 

  1. Direkt­steue­rung: Im Fall der Direkt­steue­rung stehen für alle im System einge­bun­denen Verbrauchs­ein­rich­tungen SteuVE mindes­tens 4,2 kW zur Verfü­gung. Die Leis­tung wird im Fall des Steu­er­be­fehls je SteuVE auf 4,2 kW redu­ziert.
  2. Mit Einbin­dung eines Ener­gie­ma­nage­ment Systems (EMS)/Last­ma­nage­ment (LLM): Bei der Einbin­dung eines EMS/LLM erfolgt die Leis­tungs­be­gren­zung nicht mit einem direktem Steu­er­be­fehl an die steuVE, sondern über einen Steu­er­be­fehl an das EMS/LLM. 

 

Bei der zweiten Variante kan das EMS sicherstellen, dass die Leistungsabregelung auf 4,2 kW nur noch am am Netzanschlusspunkt erfolgt - intern können höhere Leistungen zwischen z.B Speicher, PV-Generator, Wärmepumpe und Wallbox ausgetauscht werden. 

Das EMS kann hier selber regeln, dass die Wärmepumpe priorisiert aus dem Solarüberschuss bedient wird, ohne dass die Wärmepumpe obligatorisch abgeregelt wird.

 

Bei entspre­chender eigener Erzeu­gungs­leis­tung kann die Anlage mit Wallbox/Wärmepumpe trotz Redu­zie­rung aus dem Netz mit keinen/entspre­chend gerin­geren Leis­tungs­ein­bußen weiter­be­trieben werden.

 

In §14a sind drei Wahl-Module als kleine Entschädigung für die Einschränkungen eingebaut:

 

Modul 1 (Standard-Modul):
Bei der pauschalen Reduzierung gibt es eine Netzentgeltreduzierung von ca. 120 bis 180 Euro pro Jahr. Diese variiert je nach Netzgebiet, und wird mit der jährlichen Stromrechnung verrechnet. 

 


Modul 2
Dieses Modul sieht aktuell eine 60-prozentige Reduzierung der Netzentgelte (nicht Stromentgelte) für jede Kilowattstunde vor, die in eine steuerbare Verbrauchseinrichtung fließt. Dafür wird ein zusätzlicher Zähler benötigt, für den aber keine Grundgebühr für die Netzentgelte berechnet wird.
Dieses Modul empfiehlt sich ab ca. 2.900 kWh Jahresenergiebedarf (Netzbezug) für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

 

Modul 3
(Nur in Kombination mit Modul 1): Hier werden zeitlich variable Netzentgelte gewährt. Hier gibt es über den Tag verteilt unterschiedlich hohe Netzentgelte über Niedriglasttarife bis hin zu Hochlasttarifen. Daher sollte hier ein zusätzlicher Zähler eingeplant werden, da sonst der komplette Netzbezug (auch der Haushaltstrom) in die jeweiligen Tarife wechselt. Dies kann sich negativ auf die Stromkosten auswirken.
Bitte beachten: Unterschiede pro Netzbetreiber sind möglich

Was sind dynamische Stromtarife?
Im Gegensatz zu klassischen Tarifen orientieren sich dynamische Stromtarife am aktuellen Börsenpreis – in 15‑Minuten‑ oder stundengenauen Intervallen. Preise schwanken je nach Angebot und Nachfrage, häufig ist Strom mittags (bei viel PV-Strom im Netz) oder nachts besonders günstig.

 

Gesetzliche Grundlage & Neuerungen

Seit Januar 2021 schreibt § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vor, dass Stromanbieter ihren Kunden auf Wunsch dynamische Tarife anbieten müssen, sofern ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) installiert ist.

Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (Mai 2023) wurden die technischen Voraussetzungen für Smart Meter und Energiemanagementsysteme deutlich verbessert.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt: Alle Stromversorger sind verpflichtet, mindestens einen dynamischen Stromtarif anzubieten, sofern der Kunde über ein Smart Meter verfügt. Zusätzlich müssen alle Anbieter ihre Kund:innen aktiv und transparent über die Chancen und Risiken dieser Tarife informieren.

 

Vorteile eines Energiemanagementsystems (EMS)
Ein gutes EMS kann den Stromverbrauch im Haushalt automatisiert analysieren und steuern . Es nutzt dann günstige Strompreiszeiten gezielt aus und stimmt den Verbrauch mit der eigenen Photovoltaikanlage, einem Batteriespeicher oder steuerbaren Verbrauchern (z. B. Wärmepumpe, E‑Auto, Haushaltsgeräte) optimal ab.

 

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Stromkosten sparen: Durch die Nutzung günstiger Strompreisphasen sind Ersparnisse von bis zu 20–30 % realistisch – abhängig vom Verbrauch und Tarif.
  • Eigenverbrauch erhöhen: Der selbst erzeugte PV-Strom wird effizient genutzt, bevor Strom teuer zugekauft werden muss.
  • Netz und Umwelt entlasten: Intelligente Steuerung reduziert Spitzenlasten und nutzt überschüssige erneuerbare Energie.
  • Automatisierter Komfort: Das EMS übernimmt die Steuerung im Hintergrund – Sie müssen sich um nichts kümmern.
  • Stromkosten-Einsparpotenzial – was ist realistisch? Bei einem durchschnittlichen Haushaltsverbrauch von 4.000–5.000 kWh und intelligenter Steuerung über ein EMS lassen sich jährlich mehrere 100 Euro einsparen. Wer zusätzlich auf Eigenverbrauch durch Photovoltaik setzt, kann die Einsparung weiter steigern.

 

Fazit:
Dank moderner Technik und klarer gesetzlicher Vorgaben können Haushalte mit Smart Meter und Energiemanagementsystem ihren Stromverbrauch optimieren, die Stromrechnung deutlich senken und gleichzeitig einen aktiven Beitrag zur Energiewende leisten. Ab dem 1. Januar 2025 steht jedem mit einem Smart Meter mindestens ein dynamischer Tarif zur Verfügung – wir helfen Ihnen, das Beste daraus zu machen!

  • Anlagen ab 30kWp: Abschreibung einer PV-Anlage laut AfA-Tabelle 2025: Die Anschaffungskosten einer über 30 Kilowatt-Peak großen PV-Anlage können auf drei verschiedene Arten abgeschreiben werden: linear über 20 Jahre, als Investitionsabzug oder als Sonderabschreibung. Während der Corona-Pandemie war außerdem eine degressive Abschreibung möglich. Grundlage für diese Regelungen ist die entsprechende AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums (Abschreibungstabelle für die „Absetzung für Abnutzung“ – AfA).
  • Abschreibung für Stromspeicher: Wird mit der Photovoltaik-Anlage über 30 Kilowatt-Peak ein Stromspeicher installiert, können die Kosten dafür als Teil der Gesamtkosten über 20 Jahre abgeschrieben werden. Bei einer Nachrüstung zählt er als eigenständiges Wirtschaftsgut, das über 10 Jahre separat abgeschrieben werden kann.

 

  • Anlagen kleiner über 30kWp: Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 brachte für neu installierte Photovoltaik-Anlagen große steuerliche Vorteile mit sich. Beispielsweise sind Anlagen bis 30 Kilowatt-Peak Leistung jetzt komplett steuerfrei – dadurch entfällt aber die Abschreibung. 

Smart-Meter-Rollout: Gesetzliche Grundlage

bestehen minestens aus einem digitalen Stromzähler und einem Smart-Meter-Gateway. Sie übermitteln Zählerstände automatisch an Energieversorger und Netz- oder Messstellenbetreiber – ein manuelles Ablesen ist nicht mehr nötig.

 

Smart Meter ist dabei ein kürzere Bezeichnung für ein sogenanntes "intelligentes Messsysteme", iMSys.

 

 

Smart Meter: Pflichten

Ab dem 1. Januar 2025 ist der Einbau für Verbraucher mit über 6.000 kWh Jahresverbrauch sowie für Erzeuger mit mehr als 7 kW installierter Leistung verpflichtend. Auch steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen darunter. Der Rollout soll bis Ende 2030 zu 95 % abgeschlossen sein.

Verbraucher mit weniger als 6.000 kWh oder Erzeuger mit unter 7 kW können den Einbau freiwillig ab 2025 verlangen („Zählerwechsel auf Kundenwunsch“, ZaK). Der zuständige Messstellenbetreiber muss dies innerhalb von vier Monaten umsetzen. Für Großverbraucher (ab 100.000 kWh) und Großerzeuger (ab 100 kW) ist der Einbau ab 2028 verpflichtend.

Smart Meter: Vorteile

Smart Meter machen den Stromverbrauch transparenter, ermöglichen gezielteres Energiesparen und verbessern die Energieeffizienz. Sie erlauben passgenaue Abschlagszahlungen und die Nutzung dynamischer oder zeitvariabler Stromtarife – etwa dann, wenn Strom günstig ist.

 

Kosten

  • 20 Euro pro Jahr bei Pflichteinbau eines iMSys bei einem Jahresenergieverbrauch bis 10.000 kWh oder installierten Erzeugungskapazitäten bis maximal 15kW
  • 50 Euro pro Jahr bei Pflichteinbau aufgrund einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung gemäß §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – zum Beispiel Wärmepumpe, Wallbox, Batterie, Klimaanlage –, einem Jahresenergieverbrauch von bis zu 20.000 kWh oder installierten Erzeugungskapazitäten bis maximal 25 kW
  • 80 Euro pro Jahr bei installierten Erzeugungskapazitäten von mehr als 25kW
  • 90 Euro pro Jahr bei einem Jahresenergieverbrauch zwischen 20.000 kWh und 50.000 kWh
  • 120 Euro pro Jahr bei einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 50.000 kWh
  • 30 Euro einmaliges Entgelt bei freiwilligem Einbau eines iMSys (Zählerwechsel auf Kundenwunsch) plus der oben aufgeführten jährlichen Kosten

 

Moderne Messeinrichtung (mME)

 

Die moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler Zähler ersetzt den bisherigen analogen Zähler


• Verbrauchswerte werden bis zu 24 Monate gespeichert


• Besserer Überblick über Stromverbrauch: Sie können auslesen:

- historische Verbrauchswerte Energie (1 Tag / 7 Tage / 30 Tage / 365 Tage) und aktuelle Leistungen


• Dieser Zähler kann nicht fernausgelesen werden und sendet keine Verbrauchsstände. (Erst mit Zubau eines Smart-Meter-Gateway (SMGW) ist das möglich, siehe iMS)

 

*es erfolgt also die (Jährliche ?) Ablesung vor Ort. 

 

*eine Beantragung der Zähler-Pin ist möglich.


• Bei modernen Messeinrichtungen gilt eine Preisobergrenze von 25 Euro inkl. MWSt pro Jahr für Einbau und Betrieb

 

• Der Messstellenbetreiber kann frei gewählt werden


* Der Einbau wird ist nicht verpflichtend, wenn der Jahrestromverbrauch kleiner als 6.000 kWh ist und eine evt. installierte Erzeugungsanlage wenoiger als 7 kW Leistung hat. 

Im Rahmen der sogenannten Smart-meter Rollout wird aber wahrscheinlich mittelfristig jeder alte Zähler mindestens durch die mME ersetzt.

 

Intelligentes Messsystem (iMS)

 

Als intelligentes Messsystem bezeichnet man moderne Messeinrichtungen, die zusätzlich mindestens mit einer Kommunikationseinheit  = Smart-Meter-Gateway (SMGW) - erweitert sind.

Das SMGW "wird Hukepack" auf die mME aufgebaut, wodurch der Zählerschrank bei nachträglicher Aufrüstung nicht umgebaut werden muss.

Das SMGW überträgt die Messdaten vom iMSys zum Messstellebetreiber mittels einer digitalen Kommunikationsleitung .

 

 

Die Einbau ist verpflichtend wenn der

Stromverbrauch größer 6.000 kWh ist oder bei Erzeugungsanlagen mit P_Peak>7 kW.

 

Verbrauchsdaten

Die Daten werden über eine Visualisierungsplattform in 15 Minuten Auflösung dargestellt

 

Wenn zusätzlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG vorhanden sind, wird zusätzlich noch eine sogenannte Steuerbox eingebaut (rechts neben dem SMGW). Damit können SteuVE ferngesteuert werden.

 

Der Datenversand und die Fernauslesung erfolgt
über verschlüsselte Kommunikation (BSI zertifiziert)

Wollen sie jeden Tag Einspeise Vergütungen mit eigener Photovoltaikanlage erhalten und inbseondere ihren eigenen Strombedarf weitgehend aus Sonne selbst decken? Dann melden Sie sich bei uns.